Unfallversicherung

Bei einer Unfallversicherung muss grundsätzlich zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und der privaten Unfallversicherung unterschieden werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist automatisch jeder Arbeitnehmer versichert. Sie gilt bei sämtlichen Unfällen am Arbeitsplatz oder auf den Arbeitswegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Unfall selbst verschuldet oder diesen durch die Einwirkung Dritter erlitten hat. Die Unfallversicherung zahlt in jedem Fall.

 

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sollte der Arbeitnehmer nach einem Unfall dauerhaft arbeitsunfähig bleiben, wird ihm die gesetzliche Unfallversicherung eine Unfallrente zahlen.

Die zweite Form dieser Versicherung ist die private Unfallversicherung. Sie deckt alle Risiken aus Unfällen ab, die im privaten Umfeld, während der Freizeit beziehungsweise zu Hause entstehen. In der Regel kann eine solche Unfallversicherung für wenige Euro im Monat abgeschlossen werden und ist daher sehr sinnvoll.

Leistungen der Unfallversicherung

Ihre Leistungen schüttet eine private Unfallversicherung sowohl im Fall der Invalidität des Versicherten aus, als auch, wenn dieser durch den Unfall verstirbt. Im letzten Fall erhalten die im Versicherungsvertrag festgelegten Personen die Versicherungsleistung. Hierbei unterscheidet sich eine Unfallversicherung zum Beispiel von einer Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der nur der Versicherte selbst die Leistung erhalten kann.

Eine Unfallversicherung kommt grundsätzlich für alle Kosten auf, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen. Das können sowohl die Kosten für die medizinische Versorgung, als auch für die Folgen der durch einen Unfall entstehenden Invalidität sein. So zahlt eine Unfallversicherung zum Beispiel auch für Fahrzeugumbauten oder Umbauten im Haus beziehungsweise in der Wohnung, wenn diese durch die Unfallfolgen notwendig geworden sind. Auch für eventuell notwendige Pflegemaßnahmen übernimmt die Unfallversicherung die Kosten.

Einen Anspruch auf die Unfallrente hat der Versicherte allerdings nur dann, wenn er für mindestens ein halbes Jahr seinen zuvor ausgeführten Beruf nicht mehr vollständig ausüben kann und gleichzeitig der Grad der Beeinträchtigung mindestens 20 Prozent beträgt. Sind diese Faktoren nicht erfüllt, wird die Unfallversicherung zwar die Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten übernehmen, aber keine zusätzliche Unfallrente auszahlen.