KFZ-Versicherung
Die Kraftfahrzeugversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungsformen in Deutschland. Sie teilt sich in drei verschiedene Versicherungsformen auf: die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist dabei für jedes am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben. Teil- und Vollkaskoversicherung sind indes freiwillig und können vom Versicherer nach Wunsch hinzugezogen werden.
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Kfz-Versicherung HaftpflichtDie Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für alle Schäden Dritter auf, welche durch den Versicherten bzw. durch sein Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr verursacht wurden. Dabei gibt es eine gesetzliche Mindestdeckungssumme, die bei Personenschäden in der Regel 2,5 Millionen Euro beträgt. Bei Sachschäden wird per Gesetz eine Mindestdeckung von 500.000 Euro gefordert. Einige Haftpflichtversicherungen bieten allerdings auch eine unbegrenzte Deckung an. |
Kfz-Versicherung Kasko
Eine Kfz-Teilkaskoversicherung springt dann ein, wenn das betreffende Fahrzeug
gestohlen oder durch Feuer, Blitzschlag, Hagel, Sturm oder Explosionen
beschädigt wurde. Auch Wildschäden sind in der Teilkaskoversicherung
eingeschlossen, in der Regel allerdings nur bei Unfällen mit Haarwild.
Die Kfz-Vollkaskoversicherung enthält alle zuvor beschriebenen Leistungen der
Teilkaskoversicherung, deckt aber darüber hinaus auch Schäden ab, die durch
selbstverschuldete Unfälle des Versicherten oder durch mutwillige Handlungen
Dritter am Fahrzeug entstanden sind.
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Kfz-Versicherung Teilkasko
Sowohl bei der Voll- als auch bei der Teilkaskoversicherung kann eine
Selbstbeteiligung festgelegt werden, um die Beiträge zu senken. In der Regel
reicht die Spanne hier von 150 bis weit über 1.000 Euro. Je höher der
Versicherte seine Selbstbeteiligung wählt, desto niedriger fallen die Beiträge
aus.
Wird das Fahrzeug gestohlen oder durch einen Unfall beziehungsweise Brand
vollständig zerstört, erhält der Versicherte den so genannten
Wiederbeschaffungswert von der Versicherung ausgezahlt. Hat das Fahrzeug ein
bestimmtes Alter noch nicht erreicht, gilt in der Regel der Neuwert als
Wiederbeschaffungswert und wird vom Versicherer entsprechend ersetzt.
Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung auf www.rcdg.eu