KFZ-Versicherung

Die Kraftfahrzeugversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungsformen in Deutschland. Sie teilt sich in drei verschiedene Versicherungsformen auf: die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Teil- bzw. Vollkaskoversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist dabei für jedes am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben. Teil- und Vollkaskoversicherung sind indes freiwillig und können vom Versicherer nach Wunsch hinzugezogen werden.

 

Kfz-Versicherung Haftpflicht

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für alle Schäden Dritter auf, welche durch den Versicherten bzw. durch sein Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr verursacht wurden. Dabei gibt es eine gesetzliche Mindestdeckungssumme, die bei Personenschäden in der Regel 2,5 Millionen Euro beträgt. Bei Sachschäden wird per Gesetz eine Mindestdeckung von 500.000 Euro gefordert. Einige Haftpflichtversicherungen bieten allerdings auch eine unbegrenzte Deckung an.

Kfz-Versicherung Kasko

Eine Kfz-Teilkaskoversicherung springt dann ein, wenn das betreffende Fahrzeug gestohlen oder durch Feuer, Blitzschlag, Hagel, Sturm oder Explosionen beschädigt wurde. Auch Wildschäden sind in der Teilkaskoversicherung eingeschlossen, in der Regel allerdings nur bei Unfällen mit Haarwild.
Die Kfz-Vollkaskoversicherung enthält alle zuvor beschriebenen Leistungen der Teilkaskoversicherung, deckt aber darüber hinaus auch Schäden ab, die durch selbstverschuldete Unfälle des Versicherten oder durch mutwillige Handlungen Dritter am Fahrzeug entstanden sind.

Kfz-Versicherung Teilkasko

Sowohl bei der Voll- als auch bei der Teilkaskoversicherung kann eine Selbstbeteiligung festgelegt werden, um die Beiträge zu senken. In der Regel reicht die Spanne hier von 150 bis weit über 1.000 Euro. Je höher der Versicherte seine Selbstbeteiligung wählt, desto niedriger fallen die Beiträge aus.
Wird das Fahrzeug gestohlen oder durch einen Unfall beziehungsweise Brand vollständig zerstört, erhält der Versicherte den so genannten Wiederbeschaffungswert von der Versicherung ausgezahlt. Hat das Fahrzeug ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht, gilt in der Regel der Neuwert als Wiederbeschaffungswert und wird vom Versicherer entsprechend ersetzt.

Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung auf www.rcdg.eu