Betriebshaftpflichtversicherung
Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor Schadenersatzansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Betrieb beziehungsweise seiner Mitarbeiter erhoben werden. Es handelt sich hierbei also um das gewerbliche Pendant zur privaten Haftpflichtversicherung.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für jeden Unternehmer ein absolutes Muss, insbesondere dann, wenn er Mitarbeiter beschäftigt. Versichert sind dabei alle Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden, die durch den Versicherten selbst oder seine Mitarbeiter verursacht werden.
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Wichtig zu wissen ist, dass bei einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel nur die Risiken mitversichert sind, welche explizit im Versicherungsvertrag festgelegt werden. Inzwischen ist es jedoch bei vielen Versicherern möglich, im Vertrag eine Klausel festzulegen, die sich auf bei Vertragsabschluss nicht bekannte Risiken bezieht und diese mit absichert. Für den Unternehmer ist das in jedem Fall empfehlenswert, da nicht erwartet werden kann, dass dieser alle eventuell auftretenden Risiken im Zusammenhang mit seinem Betrieb bei Abschluss des Vertrages kennt. |
Eine sinnvolle Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung ist außerdem die Produkthaftpflichtversicherung. Sie kommt für alle Unternehmen in Frage, die Produkte produzieren, bei denen die Gefahr besteht, dass diese Schäden beim Nutzer des Produkts verursachen könnten. Das beste Beispiel dafür sind Lebensmittel, die durch eine falsche Herstellung gesundheitliche Schäden beim Verbraucher verursachen können. Aber auch nicht physische Produkte wie beispielsweise Software können durchaus Schäden beim Anwender verursachen. Durch Programmiererfehler können zum Beispiel andere Softwares beschädigt oder sogar Hardware zerstört werden. Vor den Regressforderungen, die aus diesen Schäden resultieren, schützt die Produkthaftpflichtversicherung.
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Darüber hinaus können Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen auch in beschränktem Maße als Rechtsschutzversicherungen fungieren. Das gilt insbesondere dann, wenn unberechtigte Schadensersatzansprüche Dritter abgewehrt werden sollen.